Ernährungs­beratungdie­se Kos­ten über­neh­men die Krankenkassen

Von einer Ernährungs­beratung kön­nen vie­le Men­schen pro­fi­tie­ren. Jedoch bleibt oft die Fra­ge offen, ob die anfal­len­den Kos­ten für eine medi­zi­ni­sche Ernährungs­beratung von den gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen über­haupt über­nom­men wer­den und wie sich der zu zah­len­de Eigen­an­teil zusammensetzt.

Je nach Kran­ken­kas­se fällt der Erstat­tungs­be­trag unter­schied­lich aus. Teil­wei­se gibt es da star­ke Schwan­kun­gen. Zusätz­lich kön­nen ver­schie­de­ne Zuschüs­se für prä­ven­ti­ve und kura­ti­ve Bera­tun­gen greifen.

Es ist daher nicht ein­fach, den Über­blick über die Kos­ten und Erstat­tungs­mög­lich­kei­ten zu behal­ten. Infor­mie­ren Sie sich bei Ihrer Kran­ken­kas­se, bis zu wel­cher Höhe eine pro­fes­sio­nel­le Ernährungs­beratung abge­deckt wird.

Über­sicht der Kos­ten­über­nah­me gesetz­li­cher Krankenversicherungen

  • 30 bis 100 % der Kos­ten wer­den von der jewei­li­gen GKV für eine zer­ti­fi­zier­te Ernährungs­beratung bezuschusst.
  • Bis zu 100 % der Kos­ten kön­nen bei Per­so­nen unter 18 Jah­ren bzw. bei Per­so­nen, die von einer Zuzah­lung befreit sind, über­nom­men wer­den. Aller­dings nur bis zum Maxi­mal­be­trag der Krankenversicherung.
  • 80 bis 85 % der Kos­ten wer­den in den meis­ten Fäl­len bei Per­so­nen über 18 Jah­ren über­nom­men, bis zum fest­ge­setz­ten Maxi­mal­be­trag der gesetz­li­chen Krankenversicherung.
  • Kos­ten, die über den Maxi­mal­be­trag der jewei­li­gen gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung hin­aus­ge­hen oder von den Richt­li­ni­en der Ver­si­che­rung aus­ge­schlos­sen sind, muss der Pati­ent als Eigen­an­teil selbst übernehmen.
  • Wich­ti­ger Hin­weis: Rei­chen Sie vor Ihrer ers­ten Sit­zung bei Ihrer Kran­ken­kas­se einen Kos­ten­vor­anschlag sowie eine „Ver­ord­nung für Ernährungs­beratung“ ein.

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Klei­nes Rechenbeispiel

Im Durch­schnitt kos­tet eine Sit­zung bei der Ernährungs­beratung rund 60 Euro. Der Betrag muss für bis zu fünf Sit­zun­gen vom Pati­en­ten vor­ge­streckt wer­den. Das bedeu­tet eine Vor­kas­se von 300 Euro. Aller­dings ist dies nur mög­lich, wenn er bei sei­ner Kran­ken­kas­se im Vor­feld einen Kos­ten­vor­anschlag und eine Not­wen­dig­keits­be­schei­ni­gung ein­ge­reicht hat. Ist die letz­te Sit­zung absol­viert, erhält der Pati­ent eini­ge Wochen spä­ter von sei­ner Kran­ken­kas­se bspw. 160 Euro zurück, was eine Kos­ten­über­nah­me von 53,3 Pro­zent bedeu­tet. Der Eigen­an­teil lag damit bei 140 Euro, also 46,7 Prozent.

Zuschuss von der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­se – Voraussetzungen

Die Kos­ten­über­nah­me für eine Ernährungs­beratung basiert auf einem bestimm­ten Para­gra­fen im Sozi­al­ge­setz­buch. Durch den Para­gra­fen 43 des SGB V wer­den den gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­run­gen Leis­tun­gen erlaubt, die einer Zustands­ver­bes­se­rung chro­nisch kran­ker Pati­en­ten die­nen. Unter die­sen för­dern­den bzw. reha­bi­li­tie­ren­den Maß­nah­men gehört auch gesun­de Ernährung.

Wich­tig ist in die­sem Fall der Fak­tor „Not­wen­dig­keit“. Die Kran­ken­kas­se über­nimmt einen Teil der Kos­ten, sofern bei einem erkrank­ten Pati­en­ten ein medi­zi­ni­scher Grund vor­liegt, der durch eine pro­fes­sio­nel­le Ernährungs­beratung bedient wer­den kann. Auf­grund des­sen wird von der Kran­ken­kas­se die Vor­la­ge einer Not­wen­dig­keits­be­schei­ni­gung des Arz­tes verlangt.

Rei­chen Sie bes­ten­falls die Not­wen­dig­keits­be­schei­ni­gung zusam­men mit einem Kos­ten­vor­anschlag Ihres Ernäh­rungs­be­ra­ters mit ein. Die­ser wird eben­falls von der Kas­se gewünscht, wenn oft­mals auch zu einem spä­te­ren Zeitpunkt.

Folg­lich über­nimmt die gesetz­li­che Kran­ken­kas­se zwi­schen 80 und 85 Pro­zent der Bera­tungs­kos­ten bis zu dem Maxi­mal­be­trag der jewei­li­gen Kasse.

Die­se Erkran­kun­gen sind für eine Kos­ten­über­nah­me qualifiziert

Die Not­wen­dig­keit einer Ernährungs­beratung spielt bei Kran­ken­kas­sen eine sehr wich­ti­ge Rol­le. Es kom­men in ers­ter Linie Pati­en­ten infra­ge, deren Erkran­kung auf­grund fal­scher Ernäh­rung (mit)verursacht wur­de und bei denen eine Umstel­lung des Ernäh­rungs­ver­hal­tens zur För­de­rung des Gesund­heits­zu­stan­des bei­tra­gen kann.

Fol­gen­de Erkran­kun­gen fal­len dabei in das Ras­ter einer von der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­se abge­deck­ten Ernährungsberatung:

  • Krebs­er­kran­kun­gen
  • Herz-Kreis­lauf-Erkran­kun­gen (u.a. Bluthochdruck)
  • Stoff­wech­sel­er­kran­kun­gen (u.a. erhöh­te Blut­fet­te, Gicht, Dia­be­tes mellitus)
  • Lebens­mit­tel­un­ver­träg­lich­kei­ten und All­er­gien (u.a. Histamin‑, Fruktose‑, Laktoseintoleranz)
  • Zöli­a­kie und Glutenunverträglichkeit
  • Man­gel- und Fehl­ernäh­rung (u.a. Adipositas)
  • Erkran­kun­gen der Ver­dau­ungs­or­ga­ne (u.a. Lie­ber- und Nierenerkrankungen)

Bezu­schuss­te Ernährungs­beratung – Inhal­te und Ablauf

Um für die Kran­ken­kas­se als pro­fes­sio­nel­le Ernährungs­beratung zu gel­ten, müs­sen ver­schie­de­ne Bedin­gun­gen erfüllt wer­den. Natio­na­le Ver­ei­ne wie der Ver­ein für Ernäh­rung und Diä­te­tik (VFED) oder die Deut­sche Gesell­schaft für Ernäh­rung e. V. (DGE), lie­fern dafür den Leit­fa­den. Ernäh­rungs­be­ra­ter und Pati­en­ten kön­nen sich bei die­sen Insti­tu­tio­nen über den aktu­el­len Stan­dard der pro­fes­sio­nel­len Ernährungs­beratung informieren.

Wich­ti­ger Hin­weis: Oft­mals wer­den nur Bera­tun­gen zer­ti­fi­zier­ter Diät­as­sis­ten­ten bezu­schusst und aner­kannt. Han­delt es sich bei den Bera­tern hin­ge­gen um Öko­tropho­lo­gen oder Ernäh­rungs­wis­sen­schaft­ler, wird das Vor­wei­sen eines Bera­ter­zer­ti­fi­kats als Zusatz­qua­li­fi­ka­ti­on notwendig.

Ablauf und Inhal­te einer pro­fes­sio­nel­len Ernährungsberatung:

  1. Ana­mne­se: Die­se setzt sich aus der Befra­gung des Pati­en­ten und der Bestands­auf­nah­me zusam­men. Die per­sön­li­chen Essens­ge­wohn­hei­ten, Essens­zei­ten und Men­gen des Pati­en­ten wer­den erfragt. Des Wei­te­ren wer­den bestehen­de Erkran­kun­gen und Beschwer­de­bil­der untersucht.
  2. Infor­ma­ti­ons­über­mitt­lung: Der Pati­ent erhält eine aus­gie­bi­ge Beratung über bedarfs­ge­rech­te Ernäh­rung zusam­men mit pra­xis­ori­en­tier­ten Hil­fe­stel­lun­gen für den Alltag.
  3. Umset­zung: Hier gilt es, das ver­mit­tel­te Wis­sen in die Tat umzu­set­zen. Die Ernäh­rung wird dabei schritt­wei­se umge­stellt. Sofern aku­te Schwie­rig­kei­ten auf­tre­ten, ste­hen die Bera­ter mit Lösungs­an­sät­zen und Tipps zur Seite.
  4. Aus­wer­tung und Fol­ge­ter­mi­ne: Um den aktu­el­len Zustand des Pati­en­ten mit dem gewünsch­ten Ziel abzu­glei­chen, wer­den je nach Beschwer­de­bild Fol­ge­ter­mi­ne aus­ge­macht. Die­ser Vor­gang wie­der­holt sich, bis eine zufrie­den­stel­len­de Ernäh­rungs­um­stel­lung umge­setzt wer­den konnte.

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